Nahezu alle Bauanträge, digital und in Papierform, müssen ab dem 1. Januar 2023 im Landratsamt Bamberg eingereicht werden. Unverzüglich nach Eingang müssen die Gemeinden beteiligt werden!
Digitales Bauamt - und nun?
Auf der Homepage des Landratsamtes Bamberg unter Digitales Bauamt finden Sie eine ausführliche Übersicht der Änderung des Einreichungsverfahrens.
Folgende Aufstellung zeigt, welche Anträge wo und durch wen einzureichen sind: Übersicht
- Digitale Einreichung:
Bei allen digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal.
- Papieranträge:
Bei Papieranträgen bitten wir, diese im Landratsamt Bamberg (Infothek, Briefkasten, Bauamtstheke) abzugeben oder per Post an die allgemeine Adresse zu senden.
Es ist auch weiterhin möglich Ihren Bauantrag bei der Gemeinde abzugeben. Hier weisen wir aber darauf hin, dass dieser zur Digitalisierung an das Landratsamt in nicht regelmäßigen Abständen weitergeleitet wird. Der Bauantrag ist erst mit Eingang im Landratsamt offiziell eingegangen! Nicht bei Einreichung in der Gemeinde!
Somit beginnt die Zwei-Monats-Frist für das gemeindliche Einvernehmen ab dem Zeitpunkt des Eingangs im Landratsamt.
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform (muss wie früher in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden) bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher.
Inhalt des Bauantrages in Papierform:
• Ab dem 01.01.2012 muss dem Bauantrag der neue Erhebungsbogen für
Baugenehmigung beigefügt werden. Diesen erhalten Sie im Internet unter
https://www.statistik-bw.de/baut/
• Amtliche Vordrucke – Antrag auf Baugenehmigung und Baubeschreibung, die
erforderlichen Vordrucke finden Sie unter folgendem Link Vordrucke
• Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Auszug aus dem Katasterkartenwerk, nicht
älter als 6 Monate (den Lageplan mit dem erforderlichen Auszug erhalten Sie
im Bauamt der Gemeinde oder beim Vermessungsamt Bamberg)
• Lageplan (Kopie vom amtlichen Lageplan) im Maßstab M 1:1000, in dem in
roter Farbe das betroffene Grundstück bzw. die Änderung eingezeichnet ist
• Eingabeplan im Maßstab M 1:100, auf dem die Grundrisse (beim
Erdgeschossgrundriss bitte die Grundstücksgrenzen – soweit möglich – und
die Stellplätze mit einzeichnen!), Schnitt durch das/die Gebäude und die vier
Ansichten bitte alle relevanten Unterlagen vorlegen!
• Berechnung der Nutzungszahlen GRZ und GFZ (bei Bedarf)
• Nachweis über die Standsicherheit und den vorbeugenden Brandschutz bei
Sonderbauten
• Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
• bei Bauvorhaben, die nicht an eine Sammelkläranlage angeschlossen sind, ist
ein gesonderter Abwasserbeseitigungsantrag den Bauunterlagen beizufügen
• weitere Unterlagen auf Anforderung des Landratsamtes, wenn diese zur
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind
Digitaler Bauantrag: Unterzeichnungen - grundlegende Änderungen
Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren grundlegend!
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies muss gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.
Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Nachbarunterschriften
Die Nachbarunterschriften müssen weiterhin eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit "Unterschrift liegt vor" oder "Unterschrift liegt nicht vor" anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Die Vorlage der Unterschriften beim Landratsamt ist nicht erforderlich.
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind.
Als Bauherr sollte Ihnen bewusst sein, dass alle Nachbarn, denen die Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, weil davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt, eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der Bescheid ist dadurch noch lange nach Baubeginn anfechtbar.
Sitzungstermine
Die Sitzungstermine für die Bauausschusssitzung, bzw. Gemeinderatssitzung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Oberhaid bzw. können Sie telefonisch im Bauamt erfragen.
Baugenehmigung
Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren (für Bauten, die keine Sonderbauten sind) und einem Genehmigungsverfahren für sog. Sonderbauten.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beschränkt die bauaufsichtliche Prüfung auf einen Kernbereich von Vorschriften. Insbesondere werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehr geprüft, es sei denn, der Bauherr will von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abweichen und beantragt die Zulassung einer solchen Abweichung. Es bleibt aber bei der Prüfung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und bei der Prüfung solcher öffentlich-rechtlicher Anforderungen, für die es an sich ein eingenständiges Genehmigungsverfahren gibt, das aber wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt oder in der Baugenehmigung aufgeht ("aufgedrängtes" sonstiges öffentliches Recht).
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist so in seinem Kern zu einem bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geworden. Für die Einhaltung aller nicht im Prüfprogramm abgefragten Anordnungen ist der Bauherr selbst verantwortlich.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Verfahren erforderliche Abweichungen nur dann, wenn diese beantragt werden.
Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten
Bereits 1998 ist der Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens auf Sonderbauten beschränkt worden, denen dieses Verfahren unverändert vorbehalten bleibt. Jedoch wurde auch das Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nochmals gestrafft, sodass das Baugenehmigungsverfahren im Kern ein baurechtliches Genehmigungsverfahren wird.
Geprüft werden jetzt nur noch
• die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB (wie
beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren)
• das Bauordnungsrecht
• das "aufgedrängte" sonstige öffentliche Recht
Was sind Sonderbauten?
Sonderbauten sind in Art. 2 Abs. 4 BayBO geregelt.
Beispiele für Sonderbauten sind:
• Hochhäuser (Gebäude, bei denen die Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im
Mettel mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt)
• Verkaufsstätten, deren Verkaufsräme und Ladenstraßen eine Fläche von
insgesamt mehr als 800 m² haben
• Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstsätten mit mehr
als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²
• Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder
Pflege von Personen
Bitte beachten Sie, dass für Ihr Bauvorhaben einmalige Herstellungsbeiträge für die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung erhoben werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Herrn Klarmann (Tel. 09503/9223-51, Zimmer 4).
Beseitigung von Anlagen nach Art. 57 Abs. 5 BayBO
Verfahrensfrei, d.h. es ist weder eine Baugenehmigung von eine Genehmigungsfreistellung erforderlich, ist die Beseitigung von
• Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen,
• freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
• sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und dem Landratsamt anzuzeigen.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss - sofern es nicht verfahrensfrei ist - die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu besietigende Gebäude angebaut ist, von einem qualifizierten Tragwerksplaner bestätigt, bei anderen nicht freistehenden Gebäuden durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Das gilt auch dann, wenn das zu beseitigende Gebäude zwar frei steht, aber seine Beseitigung sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.